Satzung
Die Grundlage unseres Vereins – für Gemeinschaft, Sport und Vereinsleben.
Startseite › Verein › Satzung
Satzung des VfB 1900 Offenbach e.V.
Beschlossen am
20.02.2015
Ergänzt am
23.03.2018
Vereinsfarben
Blau / Rot
Verein
Gemeinnützig
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
V.f.B., Verein für Bewegungsspiele, 1900 e.V., Offenbach am Main
Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung von Sport und Spiel sowie die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., dem zuständigen Landesverband und ggf. im zuständigen Spitzenverband des DSB.
§ 3 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind rot/blau.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
3. Als Auszeichnung können besondere Vereinsnadeln verliehen werden. Beschlüsse hierzu sowie über eine eigenständige Ehrenordnung werden von dem Vorstand, in besonderen Fällen unter Mitwirkung des Ältestenrates, gefasst.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche (14–17 Jahre)
c) Kinder (bis 13 Jahre)
d) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Nationalität oder Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei jugendlichen Mitgliedern und Kindern kann eine Probemitgliedschaft für die Dauer von 3 Monaten vereinbart werden.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Kündigung. Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erfolgen, wobei die Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung einberufen, die endgültig entscheidet;
d) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
e) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Beitragszahlungen zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Mitgliedschaft für die Schiedsrichter des VfB Offenbach ist frei.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von Kassenprüfern
e) Anträge
f) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Versammlungsleiter übertragen werden.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Beantragen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder geheime Wahl, ist der Wahlgang geheim durchzuführen.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Spielausschussvorsitzenden
f) dem Jugendleiter
g) den Beisitzenden
2. Die Zahl der Beisitzenden wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie soll 5 Mitglieder nicht übersteigen. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
Hiervon ist der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Stellvertreter, jeweils mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Ältestenrat und Ausschüsse
1. Der Ältestenrat setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, die dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört haben müssen. Er wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden formlos. Der Ältestenrat wirkt bei Ausschlussverfahren mit und kann dem Vorstand zu ehrende Mitglieder vorschlagen.
2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben können neben dem Spielausschuss weitere Ausschüsse gebildet werden. Der Bildung von Ausschüssen soll die Mitgliederversammlung zustimmen. Einem Ausschuss soll zumindest ein Vorstandsmitglied angehören.
§ 9 Kassenprüfer und Ordnungen
1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 2 Kassenrevisoren haben die Aufgabe, nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres, auf Aufforderung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, auch zu anderen Zeitpunkten, die Kasse zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Die Kassenrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein und ihr Amt nur in zwei aufeinander folgenden Wahlperioden ausüben.
2. Die Geschäftsordnung, die Ehrungsordnung und etwa weitere vom Vorstand für erforderlich gehaltene Ordnungsbestimmungen werden vom Vorstand mit Mehrheit beschlossen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Auflösungsbestimmung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit über die Vereinsauflösung ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Offenbach am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2015 beschlossen. Sie ersetzt die am 02. Februar 1996 geschlossene Satzung und ihre Änderungen.
§ 12 Vergabe von Tätigkeiten gegen Vergütung an Dritte
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
§ 13 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
3. Der Verein informiert die Tagespresse über Spielergebnisse und Spielberichte sowie besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Ehrungen sowie Feierlichkeiten, am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Satzung als PDF herunterladen
Hier können Sie die vollständige Satzung des VfB 1900 Offenbach e.V. als PDF-Dokument herunterladen.
